Bernd Müller

Ortsteilbürgermeister Aga Mitglied des Geraer Stadtrates


 
...für den Ortsteil Aga
mit den Orten Kleinaga, Großaga, Seligenstädt, Reichenbach und Lessen
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Befristete Untersagung nach§ 12 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) in
Verbindung mit§ 9 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPIG)

Hier der Sinngemäße Wortlaut des Schreibens des LVA Weimar vom 04.09.2018

 

Zum o.g. Zulassungsverfahren ergeht durch die obere Landesplanungsbehörde folgende Entscheidung:
Bis zum Inkrafttreten des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie des Regionalplanes Ostthüringen, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren, wird es der Stadt Gera untersagt, eine die planungsrechtliche Zulässigkeit des genannten Vorhabens positiv feststellende Entscheidung zu treffen.
Gründe:
I.
Der Regionalplan Ostthüringen (RP-O) wurde für unwirksam erklärt, soweit er unter der Nr. 3.2.2 als Ziel Z 3-6 RP-O die dort aufgeführten Vorranggebiete Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb der Vorranggebiete nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB zu beurteilende raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Mit Beschluss vom 09.02.2015 des Bundesverwaltungsgerichts ist das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) rechtskräftig geworden. Außerdem hat die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen am 20.03.2015 einen Beschluss zur Änderung des RP-O einschließlich der damit verbundenen Planungsabsichten gefasst und dies im Thüringer Staatsanzeiger (TSA) Nr. 17/2015 veröffentlicht. Die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen hat von der in § 7 (1) ROG benannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermittlung der Vorranggebiete Windenergie aus der bereits begonnenen Änderung anderer Teile des RPO herauszulösen und zeitlich vorzuziehen. Entsprechend hat die Planungsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen auf ihrer Sitzung am 04.03.2016 den ersten Entwurf für die neuen Vorranggebiete Windenergie in der Planungsregion Ostthüringen beschlossen sowie im Zeitraum 09.05.2016 - 12.07.2016 die öffentliche Auslegung und Anhörung durchgeführt. Dieser Entwurf enthält für die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie im Abschnitt 3.2.2 folgende Zielstellung
Z 3-5:
Die im Folgenden verbindlich vorgegebenen - zeichnerisch in den Karten im Maßstab 1:50.000 bestimmten - Vorranggebiete Windenergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, sind für die Konzentration von raumbedeutsamen Anlagen zur Nutzung der Windenergie vorgesehen. In diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion nicht vereinbar sind. Außerhalb der Vorranggebiete Windenergie sind raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig."
Anschließend werden 39 Vorranggebiete Windenergie (W-1 bis W-39) namentlich bezeichnet. Die jeweilige konkrete Flächenausdehnung ergibt sich aus den erwähnten und im Anhang des Entwurfes befindlichen Karten. Der vorliegende Entwurf des überarbeiteten Abschnittes 3.2.2 sieht gemäß Ziel Z 3-5 auf der beantragten Fläche und im Umfeld des geplanten Standortes kein Vorranggebiet Windenergie vor. Die obere Landesplanungsbehörde wurde mit Schreiben vom 14.01.2017 durch die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Gera im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 BlmSchG gebeten zu prüfen, ob die von der Firma Tevaro GmbH Berlin beantragten Standorte für sechs Windenergieanlagen in der Gemarkung Großaga Flur 3, Flurstücke 199 und 201 (WEA 1) sowie in der Flur 4 in den Flurstücken 183 (WEA2), 162/4 (WEA3), 373 (WEA4), 161/2 (WEA5) und 159 (WEA6) den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen. Die geplanten Anlagen sind vom Typ Vestas V117 mit einer Nabenhöhe von 91,50 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Entwurfes des überarbeiteten Abschnittes
3.2.2 Vorranggebiete Windenergie wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 festgestellt, dass die beantragten sechs Anlagen dem künftigen Gesamtkonzept der räumlichen Verteilung der WEA-Standorte in der Planungsregion Ostthüringen und somit dem Ziel Z 3-5 des Abschnittes 3.2.2 widersprechen würden. Für den Fall, dass der Antragsteller an der Planung festhält und keine offensichtlichen Versagungsgründe bereits zur immissionsschutzrechtlichen Ablehnung des Antrages führen würden, wies die obere Landesplanungsbehörde darauf hin, dass in diesem Fall eine befristete Untersagungsverfügung gemäß § 14 (2) ROG1 in Verbindung mit§ 9 ThürLPIG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Betracht käme. Mit Schreiben vom 09.07.2018 informierte die Stadt Gera die obere Landesplanungsbehörde darüber, dass im Rahmen eines umfangreichen Abwägungsverfahrens die Stellungnahmen der einzelnen Fachbehörden ausgewertet worden seien. Danach sei zwar bei einer möglichen Genehmigung mit zum Teil erheblichen Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen zu Abschaltzeiten aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie mit Leistungsreduzierungen aus Gründen des Lärmschutzes zu rechnen, offensichtliche fachliche Versagungsgründe stünden dem Vorhaben aber nicht entgegen. Der Antragsteller halte weiter am Vorhaben fest. Die Planungsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen wurde um die Darlegung der Gründe für die erfolgte Nichtausweisung eines Vorranggebietes Windenergie im betroffenen Planungsraum gebeten. Diese wurden mit Schreiben vom 30.07.2018 übergeben.
II.
Gemäß § 12 (2) ROG in Verbindung mit § 9 ThürLPIG kann die zuständige Raumordnungsbehörde, hier das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Landesplanungsbehörde, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidungen über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan, hier der Regionalplan Ostthüringen, in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen
oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu 2 Jahre und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Vorgenannte Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 (2) ROG, bei deren Erfüllung der Behörde ein Untersagungsermessen eröffnet wird, sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine Untersagung nach § 12 (2) ROG kommt nur bei raumbedeutsamen Maßnahmen in Betracht. Dabei sind raum bedeutsame Maßnahmen nach § 3 (1) Nr. 6 ROG solche Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Aufgrund der Lage des Vorhabens und der damit verbundenen Einsehbarkeit
und Fernwirkung sowie der Höhe der Windenergieanlage von jeweils 150 m ist die geplante Errichtung der sechs WEA als raumbedeutsames Vorhaben einzustufen (vgl. hierzu OVG Weimar 1 KO 304/06). In dem von der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen beschlossenen Entwurf des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie sind in Umsetzung der Vorgabe 5.2.13 des LEP mit dem Ziel Z 3-5 insgesamt 39 Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen worden, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (s.o.). Diese - in Umsetzung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes 2025 - im Ziel Z 3-5 getroffene Festlegung bestimmt somit als Ziel der Raumordnung eine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete. Eine solche Zielausweisung ist nach § 7 (3) Satz 3 ROG zulässig. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein ,,vorgesehenes Ziel" der Raumordnung im Sinne des § 12 (2) ROG vorliegt, können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie bei der Prüfung im Rahmen des § 35 (3) BauGB, ob einem privilegierten Vorhaben in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung (vgl. hierzu u.a. zwei Entscheidungen des OVG Weimar: 1 EO 956/16 und 1 EO 589/17) zu den Anforderungen an ,,in Aufstellung befindliche Ziele" im Zusammenhang mit Untersagungen ist Voraussetzung, dass zunächst eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung vorliegt. Das künftige Ziel muss in räumlicher und sachlicher Hinsicht so hinreichend konkret ausgearbeitet sein, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen daran gemessen werden können. Aus der Formulierung des § 12 (2) ROG, welche auf ,,vorgesehene Ziele" der Raumordnung abstellt, ergeben sich gegenüber ,,in Aufstellung befindlichen Zielen" keine weitergehenden Anforderungen. Zum gegenwärtigen Verfahrensstand ist aufgrund des Beschlusses der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen vom 04.03.2016 von vorgesehenen Zielen der Raumordnung im Sinne des § 12 (2) ROG auszugehen. Das Mindestmaß an Konkretisierung liegt vor. Die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie beruht auf einem regional abgestimmten und abgewogenen Gesamtkonzept zur Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Ostthüringen u.a. auf der Grundlage der landesplanerischen Vorgaben des LEP 2025 und der Ergebnisse eines regionalen Windgutachtens. Die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie erfolgte ferner unter Berücksichtigung des von der Planungsversammlung am 13.11.2015 beschlossenen ,,Kriterienkataloges zur Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie mit Begründungen". Anhand dieses Kriterienkatalogs wurde raumübergreifend festgestellt, welche Flächen des Plangebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet bzw. ungeeignet sein sollen. Diese wurden unter Abwägung der relevanten Gesichtspunkte einem Eignungsgebiet oder der Ausschlussfläche zugewiesen. Wie bereits dargestellt, wurde in dem am 04.03.2016 von der Planungsversammlung Ostthüringen beschlossenen Entwurf zum Abschnitt 3.2.2, Ziel Z 3-5, auf der beantragten Fläche und im unmittelbaren Umfeld der hier beantragten WEA kein Vorranggebiet Windenergie ausgewiesen. Lt. Schreiben der Regionalen Planungsstelle Ostthüringen vom 30.07.2018 konnte der in Rede stehende Standort der sechs Windenergieanlagen nördlich der Ortslagen Großaga, Kleinaga (Stadt Gera) und südlich der Ortslagen Lonzig und Schellbach (Burgenlandkreis, Sachsen-Anhalt) aus nachfolgenden Gründen nicht als Vorranggebiet Windenergie ausgewiesen werden:
- Anwendung der als weiche Tabuzone definierten Pufferzone von 1000 m um Siedlungen und Baugebiete mit hohem Schutzanspruch (betrifft hier die Ortslagen Kleinaga, Großaga und Schellbach),
Unterschreitung des 5-km Mindestabstandes zum Vorranggebiet W-5, Gera/Steinbrücken.
Der Plangeber hat im ersten Planentwurf um ,,vorhandene Siedlungsflächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ... " (Kriterium 1.1) als weiche Tabuzone einen Puffer von 1.000 m gelegt (Kriterium 1.3). Mit Ausnahme der WEA 6 befinden sich alle übrigen fünf geplanten Windenergieanlagen innerhalb dieses 1.000 m-Puffers um Siedlungsflächen und Baugebiete mit hohem Schutzanspruch. Dafür unterschreitet die WEA 6 den vom Plangeber um ,,baulich geprägte Siedlungsflächen im Außenbereich ... " (Kriterium 1.6) in Ansatz gebrachten Puffer zwischen 400 und 600 m (Kriterium 1.8, weiche Tabuzone). Als Datengrundlage für die o.g. tatsächlichen Nutzungen (Siedlungsflächen innerhalb sowie außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) wurde auf das amtliche topographisch-kartographische Informationssystem (ATKIS) zurückgegriffen. Da insbesondere über die definierten Puffer / Abstände auch relevante Belange der benachbarten Planungsregionen in Konkurrenz zur Windenergienutzung treten können, wurden je nach Tabuzone auch jenseits der Regionsgrenze liegende konkurrierende Nutzungen und Funktionen mit betrachtet. Nach Abzug der im Kriterienkatalog benannten harten und weichen Tabuzonen verblieb innerhalb des Antragsstandortes keine Prüffläche mit einer Mindestgröße von 15 ha (Errichtung von mind. 3 WEA - vgl. dazu Begründung
zu Ziel Z 3-5, ,,Methodisches Vorgehen in Ostthüringen", Pkt. 1 ), weshalb der Plangeber hier kein Vorranggebiet ausgewiesen hat. In der Begründung zum Ziel Z 3-5 des Entwurfs des überarbeiteten Abschnittes 3.2.2 führt der Plangeber an, dass zur Verwirklichung des Ziels der Konzentration der Windenergienutzung pauschal ein 5 km-Mindestabstand (Luftlinie) zwischen zwei Vorranggebieten Windenergie angesetzt wird. Dieser soll unabhängig von konkreten Sichtbeziehungen dem vorsorglichen Schutz des Landschaftsbildes in der Region Ostthüringen vor übermäßiger Belastung des Raumes mit WEA sowie dem Vermeiden von Sichtbarrieren durch deutlich sichtbare, geschlossene Kulissen von Windenergieanlagen dienen. Damit soll der weiteren Zerschneidung der Landschaft entgegengewirkt und die Flächeninanspruchnahme im Freiraum begrenzt werden. Der angesetzte Abstand von 5 km orientiert sich zum einen an der Beurteilung des optischen Eindrucks von Windenergieanlagen, zum anderen ist er so bemessen, dass eine hinreichende Anzahl von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen werden kann.
Der Gesamtstandort unterschreitet mit den geplanten 6 Windenergieanlagen komplett diesen 5 km-Mindestabstand. Entsprechend wurde die in Rede stehende Fläche nach den Kriterien des Plangebers nicht als Vorranggebiet Windenergie ausgewiesen. Der Plangeber ist insgesamt nach seiner eigenen Auffassung mit den im vorliegenden Entwurf des Abschnittes 3.2.2 ausgewiesenen 39 Vorranggebieten Windenergie mit einer Gesamtfläche von 4123 ha (Anteil an der Regionsfläche 0,88 %) der Forderung hinreichend nachgekommen, der Windenergienutzung in der Planungsregion Ostthüringen substanziell Raum zu verschaffen. Außerdem wird seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen eingeschätzt, dass die im LEP verankerten energiepolitischen Zielsetzungen
des Landes Thüringen mit den für Ostthüringen ausgewiesenen Vorranggebieten in dieser Planungsregion gut erreicht werden können (vgl. Begründung zu Z 3-5). Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus dem vorgenannten Gründen die sechs beantragten WEA nicht von einem im Entwurf des überarbeiteten Abschnittes 3.2.2 ausgewiesenen Vorranggebiet Windenergie erfasst werden. Bei der der oberen Landesplanungsbehörde gemäß § 12 (2) ROG zukommenden Ermessensentscheidung wird das öffentliche Interesse am Schutz des vorgesehenen Zieles der Raumordnung zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie mit der gleichzeitigen Wirkung von Eignungsgebieten höher bewertet als das private Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen. Durch das geplante Vorhaben würde die Verwirklichung des vorgesehenen Zieles Z 3-5 unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, weil die intendierte Konzentration von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in bestimmte, raumordnerisch geeignete Standortbereiche mit dem beantragten Vorhaben unterlaufen würde und das von der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen festgelegte Planungskonzept nicht umgesetzt werden könnte. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn es sich vorliegend um einen Einzelfall handeln sollte, der die Umsetzung des Plankonzepts in den übrigen Zonen unberührt lassen würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt v. 23.12.2008, 2 M 216/08). Die vorliegend beabsichtigte Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten als Ziel der Raumordnung wäre für die Zulässigkeit des hier betroffenen Vorhabens gemäß § 35 BauGB auch rechtserheblich, da das beantragte raumbedeutsame Vorhaben nach § 35 (3) Satz 3 BauGB abzulehnen wäre.
Ebenso kommt eine Ausnahme von § 35 (3) BauGB nicht in Betracht, da im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - eine atypische Fallkonstellation hier nicht vorliegt.
Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Sind folglich in einem rechtswirksamen Regionalplan Vorranggebiete mit Eignungscharakter an anderer Stelle ausgewiesen, führt dies regelmäßig zum Eintritt der Ausschlusswirkung. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von der regelmäßig eintretenden Rechtsfolge ist das private Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen den öffentlichen Belangen an der Nutzungskonzentration unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Wege einer nachvollziehenden Abwägung gegenüber zu stellen. Der zur Genehmigung gestellte Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept des jeweiligen Planungsträgers (hier der Planungsgemeinschaft Ostthüringen) nicht in Frage stellen; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorgesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. OVG Weimar, 1 KO 304/06). Beispiele hierfür wären u.a. der Forschung und Wissenschaft bzw. als Pilot- oder Referenzobjekt einem Windenergieanlagen produzierenden Betrieb dienende Anlagen. Die Tevaro GmbH verfolgt mit der Realisierung des Vorhabens an dem geplanten Standort privatwirtschaftliche Interessen. Das Vorhaben dient aber gleichzeitig auch dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Gewinnung erneuerbarer Energien als Beitrag zu einer nachhaltigen Energiewirtschaft. Bei der Verwirklichung des Vorhabens sind die bestehenden rechtlichen Vorschriften und schützenswerten öffentlichen Interessen zu beachten. Wie oben dargelegt, ist es Ziel des Plangebers, der Planungsgemeinschaft Ostthüringen, mit der Ausweisung von Vorranggebieten zur Windenergienutzung mit Eignungscharakter eine raumordnerisch angestrebte Konzentration von Windenergieanlagen zu erreichen, um den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht unnötig zu beeinträchtigen. Entsprechend erfolgte im konkreten Fall keine Ausweisung eines Vorranggebietes. Zugleich wollte der Plangeber dafür Sorge tragen, dass innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete eine bestmögliche Ausnutzung der Windenergie ermöglicht wird und diese nicht - wie hier durch die Genehmigungsbehörde bereits avisiert - aufgrund erforderlicher umfangreicher Betriebszeitenbeschränkungen z.B. aus Gründen des Arten- sowie des Lärmschutzes deutlich eingeschränkt ist. Beurteilungsgegenstand im derzeit laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist ausschließlich das beantragte Vorhaben zur Errichtung von 6 raumbedeutsamen Windenergieanlagen. Rechtserhebliche Verknüpfungen zu den Ideen, Vorstellungen bzw. Planungen aus dem beigefügten Konzept ,,Energiedreieck Gera-Großaga" gibt es nicht. Darüber hinaus ist weder die benannte ,,Standortabhängigkeit" noch die ,,Einmaligkeit" des Vorhabens nachvollziehbar, da die benannte sektorenübergreifende Kopplung von Energiesystemen auch in anderen Standorträumen in Thüringen denkbar und möglich wäre.
Dies trifft insbesondere auf die im LEP 2025, Ziel Z 4.3.1 benannten anderen 22 Industriegroßflächen zu, die ebenfalls im Umfeld zentraler Orte liegen und damit per se für eine sektorenübergreifende Kopplung verschiedener Energiesysteme in Frage kommen würden.
Aus Sicht der oberen Landesplanungsbehörde ist kein sachlicher Grund in Form einer durch den Plangeber so nicht vorgesehenen Fallkonstellation erkennbar, welcher für die Errichtung der Windenergieanlagen ein Abweichen von der geregelten Rechtsfolge rechtfertigen würde. Um das regionalplanerische Anliegen, Windenergieanlagen aufgrund der hohen landschaftsbildlichen und anderer störender Einflüsse auf geeignete Gebiete zu beschränken und außerhalb dieser Flächen möglichst auszuschließen, nicht durch zwischenzeitlich eintretende Tatsachen unterlaufen zu lassen, ist es sachgerecht, genanntes Zulassungsverfahren so lange auszusetzen, bis ein Abschluss der Planung erreicht ist.
Das öffentliche Interesse an der Sicherung des laufenden Planungsverfahrens ist hier höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung seiner Planung. Die zeitlich befristete Untersagung ist nach Abwägung der widerstreitenden Interessen für den Antragsteller zumutbar, da sie sich flexibel an den Abschluss des Planungsverfahrens zum Regionalplan Ostthüringen, Abschnitt 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie anlehnt und auf einen Zeitraum von 2 Jahren beschränkt ist.

Hinweise:
- Auf Basis dieser Untersagungsverfügung ist das Zulassungsverfahren (unter Anordnung des Sofortvollzuges) auszusetzen

0174 – 3477085

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Adresse

An der Froschweide 2A
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Gera - Kleinaga
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07554
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