Zu meinen Anfragen erhielt ich Antwort von den jeweiligen Fachdiensten am 27.08.2013. Einen Auszug zu den wichtigsten Belangen möchte ich gern hier wiedergeben.
Wasserrechtliche Belange:
Der Behälter muss einschließlich Abfüllplatz die wasserrechtlichen Anforderungen nach der Thüringer Anlagenverordnung hinsichtlich Standsicherheit und Dichtheit erfüllen. Zum Schutz des Agabaches bei Havarien wurde die Einrichtung einer mindestens 1m hohen Verwallung zwischen Gewässer und Gärrückstandsbehälter angeordnet. Darüber hinaus wurde zur Vermeidung des Eintrages von Restmengen des Schlauches in den Boden bei der Befüllung und Entleerung des Behälters die Einrichtung eines wasserundurchlässigen Abfüllplatzes gefordert. Dieser entwässert in ein Erdbecken welches mit Kunststoffbahnen abgedichtet wird.
Eine Beeinträchtigung des Strandbades durch Gülle im Havariefall wird aus Sicht der unteren Wasserbehörde aufgrund der Entfernung und der vorhandenen Geländekubatur ausgeschlossen.
Abfall-/bodenschutzrechtliche Belange:
Bei Ausbringung der Gärrückstände/Biogasgülle sind die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen nach der Düngeverordnung sowie die Vorgaben der Düngemittelverordnung einzuhalten. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind der Unteren Abfallbehörde die Herkunft der Gärrückstände sowie die Zusammensetzung derer Ausgangssubstrate nachzuweisen. Jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.
Lagerungsdauer:
Vor der Ausbringung ist mindestens eine dreimonatige Gärrestlagerung zu gewährleisten. Bei Ausbringung auf Grünland zur Mäh- und Weidennutzung ist zusätzlich eine einmonatige Wartezeit einzuhalten.
Einarbeitung:
Bei der Ausbringung auf Ackerland hat bei unbestellten Flächen eine unverzügliche Einarbeitung zu erfolgen.
Immissionsschutzrechtliche Belange:
Betrachtung Geruchsproblematik:
Auf Grund der Größe und zur sorgfältigen Prüfung wurde eine Geruchsimmissionsprognose gefordert. Nach Vorlage dieser erfolgte die immissionsrechtliche Zustimmung unter Auflagen. Es wird davon ausgegangen, dass keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft auftreten. Hierbei wurde die Wohnnutzung der E.-Thälmann-Siedlung, der Lessener Straße 2 sowie das Gewerbe Reichenbacher Straße 8 betrachtet. Das Strandbad blieb auf Grund der Entfernung und der im Einwirkungsbereich vorherrschenden Windrichtung außer Betracht.
Tiefbau und verkehrliche Belange:
Die Gewölbebrücke in Kleinaga befindet sich in einem schlechten Bauzustand, deshalb die Lastbegrenzung auf 12 Tonnen. Seitens des Fachdienstes Verkehr wurde deshalb die Auflage erteilt, die Zuwegung nur aus Richtung Steinbrücken zu organisieren.
Hinweis:
Sollten sich nach Fertigstellung des Bauwerks Probleme jedweder Art, seien es technische oder olfaktorische etc., ergeben, sind die Fachdienste auf entsprechende Hinweise dankbar.